Bundeskleingartengesetz und Naturgarten

Uns erreichte die Anfrage, ob ein Kleingarten und das Bundeskleingartengesetz einen Naturgarten überhaupt möglich machen. Insbesondere, da einem Pächter bei sogenannten Pflegerückständen die Kündigung ausgesprochen werden kann. Es drängt sich der Gedanke auf, dass das Bundeskleingartengesetz veraltet ist und dringender Reformen bedarf.

Was ist das Bundeskleingartengesetz

Das Bundeskleingartengesetz regelt die Fragen, was ein Kleingarten ist, wie groß er sein darf und wie groß die Laube sein darf. Es regelt auch das Pachtverhältnis und alle Fragen zur Kündigung. Ein Blick lohnt sich durchaus mal. In Kraft trat es am 1. April 1983.
Wie man seinen Kleingarten bewirtschaftet, ist in dem Gesetz nicht geregelt. Das wird durch die Stadt beziehungsweise den Verein vorgegeben.

Wo ist dann das Problem mit einem Naturgarten?

Wir haben es leider schon mit unserem vorherigen Kleingarten selber erlebt. Ein naturbelassener Garten in dem das Leben nur so tobt, geordnet, aber nicht penibel gepflegt. Und schon kam die Abmahnung wegen Pflegerückständen rein. Insbesondere, wenn man aus ökologischen Gründen auf „nackte Erde“ weitgehend verzichtet, kann es zu Problemen mit dem Erscheinungsbild kommen.

Sicher sollte man einmal das BKleingG reformieren, aber daran trägt es keine Schuld. Es ist größtenteils die Auslegung des Vereinsvorstandes, des Kreisverbandvorstandes, des Bundesverbandsvorstandes und der Stadt, die zählt! Leider wird man auch kaum eine Rechtsschutzversicherung finden, die einem hilft, diese Auslegung anzufechten.
In unserem neuen Verein, der zur Bahn-Landwirtschaft e.V. zählt, sieht das ganz anders aus. Wer sich hier an den Vertrag hält, hat auch nichts zu befürchten.
Wie wir schon in unserem ersten Artikel geschrieben haben, muss man sehr sorgfältig prüfen, um den richtigen Garten zu finden.

Geht es auch anders?

Ganz klar JA
Zum Beispiel:
Ökologische Dauerkleingartenanlage „Kraut & Rüben“ e. V. oder
die Garten AG des NABU.

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